Neue KfW-Heizungsförderung 2026: Das hat sich seit dem 21. Juli geändert

KFW-Heizungsförderung

Stand: Juli 2026

Wer den Austausch seiner alten Heizungsanlage plant, sollte die neuen KFW-Förderbedingungen genau kennen. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Regelungen für die KfW-Heizungsförderung. Während die Grundförderung bestehen bleibt, wurden insbesondere die förderfähigen Investitionskosten und die Einkommensboni neu geregelt.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Änderungen für Eigentümer wichtig sind und worauf Sie bei der Antragstellung achten sollten.

Das Wichtigste auf einen Blick

Neue Förderbedingungen gelten für alle Anträge ab dem 21. Juli 2026.

  • Die Grundförderung bleibt bei 30 %.
  • Die Förderung wird künftig stärker nach dem Haushaltseinkommen gestaffelt.
  • Der maximale Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit beträgt zunächst 28.000 € und sinkt ab Februar 2027 schrittweise.
  • Bereits bewilligte Förderanträge bleiben von den Änderungen unberührt.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Änderungen für Eigentümer wichtig sind und worauf Sie bei der Antragstellung achten sollten.

Änderung 1: Die Grundförderung bleibt bestehen

Für den Einbau einer förderfähigen klimafreundlichen Heizung erhalten Eigentümer weiterhin eine Grundförderung von 30 % der förderfähigen Investitionskosten.

Gefördert werden unter anderem:

  • Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Weitere förderfähige Heizsysteme nach den aktuellen BEG-Richtlinien

Änderung 2: Neue Einkommensboni

Die Förderung richtet sich künftig stärker nach dem zu versteuernden Haushaltseinkommen.

Zusätzlich zur Grundförderung können selbstnutzende Eigentümer einen Einkommensbonus erhalten:

  • 40 % Bonus bei einem Haushaltseinkommen bis 30.000 €
  • 30 % Bonus bis 40.000 €
  • 10 % Bonus bis 50.000 €

Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöhen sich die jeweiligen Einkommensgrenzen um 10.000 € je Kind.

Gefördert werden unter anderem:

  • Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Weitere förderfähige Heizsysteme nach den aktuellen BEG-Richtlinien

Änderung 3: Förderhöchstbetrag sinkt schrittweise

Eine wesentliche Änderung betrifft die maximal förderfähigen Investitionskosten.

Für die erste Wohneinheit werden zunächst maximal 28.000 € berücksichtigt.

Ab dem 1. Februar 2027 reduziert sich dieser Betrag halbjährlich jeweils um 750 €. Wer einen Heizungstausch ohnehin plant, sollte die Förderung daher möglichst frühzeitig prüfen.

Änderung 4: Geschwindigkeitsbonus – Jetzt handeln lohnt sich

Neben der Grundförderung spielt der Geschwindigkeitsbonus eine wichtige Rolle. Er soll Eigentümer motivieren, den Austausch alter fossiler Heizungen nicht unnötig aufzuschieben.

Seit dem 21. Juli 2026 beträgt der Geschwindigkeitsbonus 16 % der förderfähigen Investitionskosten. Voraussetzung ist, dass eine alte, förderfähige Heizungsanlage durch eine klimafreundliche Heizung ersetzt wird. Dazu zählen insbesondere:

  • Gaszentralheizungen, die älter als 20 Jahre sind
  • Biomasseheizungen, die älter als 20 Jahre sind
  • Gasetagenheizungen
  • Ölheizungen
  • Kohleheizungen
  • Nachtspeicherheizungen

Der Geschwindigkeitsbonus gilt ausschließlich für selbstnutzende Eigentümer.

Achtung: Der Bonus sinkt ab 2027

Der Geschwindigkeitsbonus ist zeitlich befristet.

Ab dem 1. Februar 2027 wird er alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte reduziert. Wer den Heizungstausch ohnehin plant, kann daher durch eine frühzeitige Umsetzung eine deutlich höhere Förderung erhalten.

Praxisbeispiel

Die Höhe der Förderung hängt nicht nur von der gewählten Heizungsanlage ab, sondern auch von der Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude.

Beispiel 1: Einfamilienhaus (1 Wohneinheit)

Familie Müller ersetzt ihre über 20 Jahre alte Gasheizung durch eine moderne Wärmepumpe.

Förderfähige Investitionskosten (maximal): 28.000 €

FörderungZuschuss
Grundförderung (30 %)8.400 €
Geschwindigkeitsbonus (16 %)4.480 €
Gesamtförderung12.880 €

Zusätzliche Einkommensboni können die Förderung – bei Erfüllung der Voraussetzungen – weiter erhöhen.


Beispiel 2: Zweifamilienhaus (2 Wohneinheiten)

Bei einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten erhöht sich der maximale förderfähige Investitionsbetrag.

    1. Wohneinheit: 28.000 €
    1. Wohneinheit: 15.000 €

Maximal förderfähige Investitionskosten: 43.000 €

FörderungZuschuss
Grundförderung (30 %)12.900 €
Geschwindigkeitsbonus (16 %)6.880 €
Gesamtförderung19.780 €

Beispiel 3: Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten

Auch Eigentümer größerer Wohngebäude profitieren von höheren Förderhöchstbeträgen.

WohneinheitenFörderfähige Investitionskosten
1. Wohneinheit28.000 €
2. bis 6. Wohneinheit (je 15.000 €)75.000 €
Gesamt103.000 €

Mögliche Förderung ohne Einkommensbonus:

FörderungZuschuss
Grundförderung (30 %)30.900 €
Geschwindigkeitsbonus (16 %)16.480 €
Gesamtförderung47.380 €

KfW Heizungsförderung 2026 berechnen

Berechnen Sie unverbindlich, wie hoch der mögliche Zuschuss für Ihren Heizungstausch nach den aktuellen Förderbedingungen ausfallen kann.

Geschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus gelten nur für selbst genutzte Wohneinheiten.
Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde Haushaltseinkommen.
In diesem Fall erhöht sich die Einkommensgrenze für den Bonus um 10.000 €.

Ihre unverbindliche Förderberechnung

Maximal förderfähige Kosten 28.000 €
Berücksichtigte Investitionskosten 28.000 €
Grundförderung 8.400 €
Geschwindigkeitsbonus 4.480 €
Einkommensbonus 0 €
Voraussichtlicher Zuschuss 12.880 €
Effektiver Fördersatz 46 %
Wichtiger Hinweis: Die Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Fördermittelprüfung. Die tatsächliche Förderhöhe hängt unter anderem von der Nutzung des Gebäudes, der bestehenden Heizungsanlage, der neuen Heiztechnik, den förderfähigen Kosten und den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden KfW Bedingungen ab. Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.